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Steuern hinterzieht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, § 370 Abs. 4 S. 1 HS. 1 AO.
Danach genießt das Vermögen des Fiskus den weitestgehenden strafrechtlichen Schutz. Bereits die nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar (§§ 370 Abs. 4 S. 1 HS. 2, 168 AO). Selbst wer Steuern ohne Vorsatz (leichtfertig) hinterzieht, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Aufgrund des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO sind Fälle der strafbaren (vollendeten) Steuerhinterziehung denkbar, obwohl die aufgrund der unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzte Steuer die gesetzlich geschuldete Steuer übersteigt, also eine Schädigung des Steueraufkommens nicht vorliegt.
Klassische Hinterziehungsfälle stellen etwa dar:
Als Strafverteidiger bin ich auf das Steuerstrafrecht und damit insbesondere auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung spezialisiert. Ziel meiner Tätigkeit ist es stets, das Verfahren zügig und für meine Mandanten so günstig wie möglich zu Ende zu bringen. Im Vorfeld eines Steuerstrafverfahrens umfaßt meine Beratung und Vertretung insbesondere die strafbefreiende Selbstanzeige.
Für den Vorsatz zur Steuerhinterziehung ist ausreichend, daß der Täter es für möglich hält, daß er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und daß durch sein Verhalten Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.
Insbesondere an Kaufleute sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Informiert sich ein Kaufmann nicht über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten, kann bereits dies auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten hindeuten; dasselbe gilt, wenn es ein Steuerpflichtiger unterläßt, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen (BGH, Urt. v. 08.09.2011 - 1 StR 38/11 = NStZ 2012, 160 ff.). Wenn ein nicht steuerlich sachkundiger Steuerpflichtiger eine von der üblichen Geschäftsabwicklung abweichende Vertragskonstruktion wählt, um eine von ihm für möglich gehaltene Steuerpflicht zu vermeiden, kann es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung sprechen, wenn er allein von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht (BGH a.a.O.). Dies gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen, deren umsatzsteuerliche Behandlung regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, wie auch bei rechtlich diffizilen oder ungewöhnlichen Inlandsgeschäften.
Anlaß für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind häufig:
Zulässig sind auch Ermittlungsmaßnahmen anläßlich von Erkenntnissen, die aus illegal erlangten Informationen wie etwa sog. Steuersünder-CDs stammen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09).
Auch bei einer wirksamen Selbstanzeige wird zunächst ein Verfahren eingeleitet, welches später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
Eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) ist zu unterbrechen, wenn sich während der Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben; die Ermittlungen dürfen erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 10 Betriebsprüfungsordnung). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen insbesondere vor,
Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wird die Außenprüfung fortgesetzt oder es übernimmt die Steuerfahndung für eine Fahndungsprüfung. Der Steuerpflichtige kann nun nicht mehr zu einer Mitwirkung gezwungen werden (§ 393 AO).
Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der Strafverteidiger muß hier also auch - neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten - über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen.
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
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